Allgemeine Geschäftsbedingungen Provins
1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche kommerziellen Produkt- und Dienstleistungsbeziehungen zwischen Provins SA, nachfolgend Provins genannt, und ihren Kunden. Anderslautende Bestimmungen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich formuliert und von hierzu bevollmächtigten Personen unterzeichnet sind.
1.2 Provins behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Kontoeröffnung
2.1 Provins gewährt dem Kunden ein Kreditlimit. Dieses kann jederzeit revidiert werden. Das Konto kann ohne Vorankündigung aufgelöst werden.
2.2 Der Kunde informiert Provins über jede Namens- und Adressänderung sowie jede Änderung der Firmenbezeichnung.
2.3 Das Gesetz verbietet den Verkauf von Wein, Bier und Apfelwein an Personen unter 16 Jahren und den Verkauf von Spirituosen, Aperogetränke und Alcopops an Personen unter 18 Jahren. Mit seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er volljährig ist.
3. Persönliche Daten
3.1 Provins SA bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung. Bei der Verwaltung dieser Daten werden das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) und die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG) beachtet. Die Datenschutzverordnung ist ebenfalls anwendbar. Weitere Informationen über die Bearbeitung und den Schutz von Personendaten finden Sie auf unserer Internetseite www.provins.ch/datenschutz.
4. Preis
4.1 Die Katalogpreise bzw. im Internet veröffentlichten Preise sind an keine Gültigkeitsdauer gebunden. Die Anpassung an den Tagespreis bleibt vorbehalten. Preis- und Sortimentsänderungen bleiben vorbehalten. Preisänderungen erfolgen sofort und ohne vorherige Ankündigung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung separat aufgeführt. Für Verpackung und Versand werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt. Sämtliche Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Dazu gehören die Lieferung, die Dienstleistungen und das Abladen.
5. Angebot
5.1 Die Gültigkeitsdauer der Angebote ist zeitlich begrenzt und wird genau angegeben. Für Halbfabrikate Ware (vrac) gilt das Angebot 10 Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist kann Provins über die angebotene Ware frei verfügen.
5.2 Ein Angebot gilt nur für die darin festgelegte Menge und die darin enthaltenen Bedingungen.
6. Bestellungen
6.1 Die Bestellung der Produkte erfolgt durch den Kunden mittels einzelner Bestellungen persönlich, schriftlich, online, per E-Mail oder Telefon.
6.2 Die Stornierung einer von Provins nicht akzeptierten Bestellung verpflichtet den Kunden zur Zahlung der dadurch verursachten Kosten.
6.3 Lieferungen auf Rechnung von Ware an Personen im Auftrag Dritter werden ohne deren Ermächtigung nicht durchgeführt.
6.4 Falls das schriftliche Angebot keine diesbezügliche Information enthält, beträgt die Dauer für die Abholung der Ware aus den Provins Kellern 30 Tage. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestellung storniert und die dadurch entstandenen Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
7. Lieferung und Versandkosten
Es gibt mehrere Versandarten.
7.1 Preis ab Lager : Ware vom Kunden beim vereinbarten Lager abgeholt.
7.2 Frankopreis : Die Ware wird per Lastwagen geliefert.
7.3 Preis Postversand : Ware, die von unserem Logistikdienstleister geliefert und vom Kunden selbst abgeholt wird.
8. Vorbereitung der Ware
8.1 Die Vorbereitung der Ware ist im Preis inbegriffen. Für Sonderbestellungen können zusätzliche Kosten anfallen. Bei der Lieferung von loser Ware wird bei der Beladung in Anwesenheit des Fahrers eine Dreifachprobe von 50 cl entnommen und einen Monat lang von Provins aufbewahrt. Diese Proben dienen im Fall einer Anfechtung als Referenz.
9. Verpackung
9.1 Einwegverpackungen (Glas, Karton, usw.) werden nicht verrechnet oder am Wohnsitz des Kunden zurückgenommen.
10. Lieferungsverzögerung
10.1 Provins haftet nicht für die durch Transportschwierigkeiten bedingten Lieferungsverzögerungen. Im Fall einer verspäteten Lieferung ist jeglicher Kosten- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
11. Empfang der Ware
11.1 Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein, dass er die Ware ordnungsgemäss erhalten hat.
11.2 Die Ware ist bei Empfangnahme zu kontrollieren. Etwaige Mängel müssen unverzüglich auf dem Lieferschein unter dem Eintrag «schriftliche Vorbehalte» vermerkt und vom Kunden unterzeichnet werden. Mangelhafte Produkte dürfen nicht in Empfang genommen werden, sie gelten sonst als angenommen.
11.3 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Lieferung zu melden. Im Fall von loser Ware können Beanstandungen nur auf Grundlage der von einem akkreditierten und von Provins anerkannten Labor durchgeführten Analysen berücksichtigt werden.
12. Rücksendung
12.1 Provins kann ohne vorherige Ankündigung und ohne Zustimmung keine Rücksendungen akzeptieren. Überflüssige Waren können nur zurückgenommen werden, wenn sie in einem einwandfreien Zustand sind und sich weiterhin im Sortiment von Provins befinden. Gutschriften werden nur für von Provins original versiegelte Kartons erstellt. Die Versandkosten für die Rücksendung der Ware trägt, ausser bei Vorliegen einer besonderen Vereinbarung mit Provins, der Kunde. Sonderbestellungen werden nicht zurückgenommen.
13. Garantie
13.1 Beanstandete Waren dürfen auf keinen Fall benutzt werden. Sämtliche durch die Nichtbeachtung dieser Regel entstandenen Kosten obliegen dem Kunden. Ein in Empfang genommenes oder benutztes mangelhaftes Produkt gilt als erworben.
13.2 Bei rechtzeitiger Rüge eines Mangels, der nachweisbar auf einen von Provins zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, ersetzt Provins die beanstandete Ware kostenlos und so rasch als möglich. Jeder andere Schadenersatz- oder zivilrechtlicher Anspruch ist ausgeschlossen. Provins ist weder für die Auswahl der gelieferten Produkte noch für die Konsequenzen ihrer Verwendung oder der Benutzung mangelhafter Produkte verantwortlich.
13.3 Provins gewährt für das ersetzte Produkt dieselbe Garantie wie für das ursprüngliche.
13.4 Bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung der Produkte, Missbrauch, Nichtbeachtung der Vorschriften, unangebrachter Lagerung oder ähnlichen Fällen ist jede Haftung von Provins ausgeschlossen.
13.5 Beanstandungen der gelieferten Ware befreien den Kunden nicht von seiner fristgerechten Zahlungspflicht.
13.6 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche für Schäden, die nicht unmittelbar die Lieferung an sich betreffen, sind ausgeschlossen.
14. Rechnungsreklamation
14.1 Reklamationen bezüglich eines eventuellen Rechnungsfehlers müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
15. Zahlung
15.1 Rechnungen über fällige Beträge sind ohne zusätzliche Kosten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von Provins. Sofern nicht schriftlich vereinbart, werden keine anderen Abzüge gewährt. Die Zahlung mit Kreditkarte erfolgt netto und ohne Skonto.
15.2 Verzugszinsen in der Höhe des geltenden Zinssatzes werden ab dem auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgenden Tag in Rechnung gestellt. Ungerechtfertigt abgezogene Skonti und Mahngebühren werden ebenfalls verrechnet. Die Mahngebühren betragen CHF 20.- pro Mahnung ab der zweiten Mahnung.
15.3 Bei Zahlungsverzug und nach mindestens zwei schriftlichen Mahnungen wird der Fall an unser externes Inkassobüro weitergeleitet, das eine Bearbeitungsgebühr erhebt, die gemäss www.fairpay.ch fällig wird.
15.4 Wenn ein Kunde von Provins im Falle eines Konkurses betrieben werden muss oder die Forderung von Provins in einen Nachlassvertrag einbezogen wird, fallen sämtliche von Provins gewährten Vergünstigungen dahin. Wird ein Kunde von Provins betrieben, so wird die gesamte Forderung inkl. Verzugszins fällig.
15.5 Provins behält sich das Recht vor, eine Barzahlung, die Vorlage einer Garantie oder eine Vorauszahlung zu verlangen.
15.6 Lieferungen auf Kredit können für Kunden, die das von Provins gewährte Kreditlimit überschritten haben oder im Zahlungsverzug sind, mit sofortiger Wirkung gesperrt werden.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Gerichtsstand für jeden Rechtsstreit ist Sitten, Hauptsitz von Provins, oder im Falle eines Drittprodukts, der Wohnsitz des Herstellers. Provins hat das Recht, gegen den Kunden an dessen Firmensitz gerichtlich vorzugehen.
16.2 Es gilt das Schweizer Recht.